EP Ants
Allgemeine Geschäftsbedingungen
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Hilpoltstein.

  2. Wir liefern ausschließlich nur zu unseren allgem. Zahlungs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich ( auf AB ) anerkannt haben.

  3. Liefertermine werden sorgfältig aber unverbindlich angegeben. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung bzw. mit Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware im vereinbarten Zeitraum das Lieferwerk verläßt. Durch uns nicht verschuldete und unvorhergesehene Ereignisse (wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Nichtbelieferung seitens unserer Unterlieferanten und ähnliches) verlängern die Lieferfrist. Jede Entschädigung wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.

  4. Alle Preise gelten , sofern keine anders lautende, schriftliche Bestätigung erfolgte, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Eine Preisbindung über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum kann nicht eingehalten werden wenn sich unsere Rahmen- Fertigungs- und Zulieferbedingungen ändern. Preisstellung gem. heutigen  Material- u. Lohnkosten . Bei Änderungen behalten wir uns entsprechende Anpassungen vor. Der Käufer hat die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen unverzüglichen kaufmännischen Rügepflicht gemäß §§377, 378 HGB unsere Auftragsbestätigung zu beanstanden. Unterbleibt dies, so werden nach dieser Frist unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsinhalt. Nicht im Angebot enthaltene Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

  5. Zahlungsbedingungen: 10 Tage nach Rechnungsdatum netto, oder nach Vereinbarung. Zahlungszurückhaltungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, ebenso die Aufrechnung mit solchen. Bei unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft dürfen wir sofortige Zahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen.

  6. Alle gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. Pfändungen und jede andere Einschränkung unseres Eigentums sind uns sofort mitzuteilen. Die Abtretung der Rechte des Bestellers gegen uns an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt. Für den Fall, daß unsere Waren allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des vollen Kaufpreises seitens des Bestellers an einen Dritten weiterveräußert wird, wobei der Besteller sich stets das Eigentumsrecht vorzubehalten verpflichtet, tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den dritten Käufer an uns ab. Wir haben das Recht, diese Forderungen einzuziehen, wenn der Besteller uns gegenüber die vereinbarten Zahlungen nicht einhält. Angebote sind nur als Gesamtangebot Werkzeugpreis und Teilepreis gültig davon ausgehend, dass die gesamte Planstückzahl bei uns im Hause gefertigt wird.

  7. Angebotsunterlagen, Abbildungen,  und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgeblich. Alle Unterlagen u. Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns vor alle Rechte u. Schutzansprüche in Anspruch zu nehmen (DIN 34)

  8. Mit Verlassen des Werkes gilt die Ware als abgenommen. Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel brauchen von uns nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Sendung erfolgen. Bei versteckten Mängeln haften wir nur innerhalb der gesetzlichen Fristen   nach Erkennbarwerden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Unsere Haftung erstreckt sich auf berechtigte Mängelrügen, die nachweislich auf schlechte Baustoffe oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind. Eine vom Besteller ausdrücklich gewünschte oder genehmigte auch stillschweigend gebilligte Ausführung kann  nachträglich nicht beanstandet werden. Die berechtig reklamierten Teile werden nach unserer Wahl entweder ausgebessert oder neu ab Werk geliefert. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz oder Mangel -/ Folgeschäden und entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der von uns gelieferten Gegenstände haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge; nur zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern.  Anfallende Kosten oder Aufrechnung solcher werden grundsätzlich  nicht anerkannt. Für Werkzeuge gilt: Eine Gewährleistung für Ausbringung / Standzeit kann nur nach unserer ausdrücklichen, auf der Auftragsbestätigung ( AB ) vermerkten, schriftlichen Zustimmung, übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch: fachgerechter Umgang, regelmäßige  Wartung / Reinigung und sofortiger Produktionsstop bei beginnenden Verschleißerscheinungen. Kosten für Musterungen / Funktionstest  oder sonstige Folgekosten  werden von uns nicht übernommen. Es muss grundsätzlich mit mehreren Musterungen / Funktionstest  gerechnet werden.

  9. Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beanstandungen nach Ziffer 8 ist die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, besonders der Zahlungsbedingungen. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung  ist es untersagt das Angebot den Auftrag / Bestellung an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Der Vertragsabschluß ist vertraulich zu behandeln. Er darf in Werbematerialien und Referenzlisten auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

  10. Wir unterhalten eine Produkthaftpflichtversicherung über 1,5Mio. für Personenschäden und 0,5Mio. für Sachschäden(Grundversicherungssumme) höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

  11. Sollten einzelne Teile dieser Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen  oder  technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

  12. Die Bestimmungen unter Ziffer 1-10 werden durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelgesetzbuchs (HGB)  ergänzt.